AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der CeGaT GmbH

1. Allgemeines

Die Dienstleistungen und Produkte der CeGaT umfassen die Sequenzierung von DNA und RNA von Menschen, Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen. Die Sequenzierung erfolgt mittels modernster Technologien, sowohl der Sanger-Sequenzierung als auch der Hochdurchsatz-Sequenzierung. CeGaT übernimmt die Sequenzierung einzelner Abschnitte der DNA, Gene, Exome, Transkriptome oder auch vollständiger Genome sowie die Auswertung und Interpretation der Ergebnisse.

Dafür gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wesentlicher Vertragsbestandteil sind. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, CeGaT hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Vertragsabschluss

Maßgeblich für den Umfang der Dienstleistungen und Lieferungen ist jeweils der erteilte und von CeGaT angenommene Auftrag. Das etwaige vorangegangene Angebot der CeGaT ist freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung oder die Lieferung zustande.

3. Preise

Die Preise verstehen sich, soweit nicht eine andere Währung vereinbart ist, in Euro ab Labor Tübingen. Es gelten die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Kosten für Verpackung und Versand gehen zu Lasten des Kunden und werden in der Rechnung ebenfalls gesondert ausgewiesen. Bei Versendungen ins Ausland werden zusätzlich noch Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben gesondert ausgewiesen.

4. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind sofort nach Zugang netto zu bezahlen. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug.

Bei Zahlungsverzug oder Teilzahlungen behält sich CeGaT vor, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern und 5 % gegenüber Verbrauchern zu erheben.

5. Ausführung der Aufträge

CeGaT wird um die zügige Erledigung jedes Auftrags nach Kräften bemüht sein. Erledigungszeiten sind aber unverbindlich, es sei denn, CeGaT hat sie schriftlich als verbindlich anerkannt. CeGaT ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert berechnet werden.

Verzögerungen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen oder andere von CeGaT nicht zu vertretende Umstände befreien sie für die Dauer der Störung oder deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.

Werden der von CeGaT zu erstattende Bericht oder die von ihr zu erbringende Sachleistung verspätet übergeben oder geliefert, so hat der Kunde CeGaT zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach deren ergebnislosem Ablauf kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die CeGaT obliegende Leistung / Lieferung aus von ihr zu vertretenden Gründen noch nicht erbracht ist.

6. Gewährleistung und Haftung

CeGaT wird sich nach besten Kräften bemühen, bei der Ausführung des Auftrags nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bestmögliche Leistungen zu erbringen.

Die Gewährleistung der CeGaT beschränkt sich auf den Gegenstand des Untersuchungsauftrags und die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt und die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.

Offensichtliche Mängel der Dienstleistung der CeGaT hat der Kunde binnen 2 Monaten nach Eingang des Berichts schriftlich zu rügen. CeGaT wird diese Mängel binnen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist beheben oder ihre Leistung noch einmal erbringen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Beim Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Kunde jedoch berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird bei einer Wiederholungsuntersuchung die Richtigkeit der vom Kunden beanstandeten Untersuchung bestätigt, gehen die Kosten dieser Untersuchung zu Lasten des Kunden.

Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit der Kunde ungeeignete Proben zur Verfügung gestellt hat.

Im Rahmen eines Projektes des Kunden haftet CeGaT für die ordnungsgemäße Durchführung und Ausfertigung der von ihr übernommenen Untersuchungen, jedoch nicht für die Erreichung des vom Kunden angestrebten Erfolges oder Zieles des Projektes.

7. Haftung für Schäden

Die CeGaT haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige Schäden des Kunden, es sei denn, dass sie durch die CeGaT oder ihre Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.

8. Vertraulichkeit

Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche Informationen, die CeGaT vom Kunden mitgeteilt und die entweder als vertraulich bezeichnet werden oder deren vertrauliche Natur wie die von persönlichen Daten von Patienten von Kunden offenkundig ist. Vertrauliche Informationen werden von der CeGaT sorgfältig geschützt und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung verwendet. CeGaT stellt sicher, dass die vertraulichen Informationen nur solchen Mitarbeitern und sonstigen Dienstleistern zugänglich gemacht werden, die zur Erfüllung des Vertrages auf die Vertraulichkeit verpflichtet wurden.

CeGaT empfiehlt dem Kunden, durch Anonymisierung oder Pseudonymisierung Befund- und/oder Behandlungsdaten von den unmittelbaren Patientendaten zu trennen, so dass für CeGaT und Dritte kein Personenbezug erkennbar ist oder hergestellt werden kann.

9. Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort für alle Lieferverpflichtungen sowie Zahlungen ist der Geschäftssitz der CeGaT in Tübingen. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Tübingen. Anwendung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Schlussbestimmungen

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Einzelverträge lässt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien am besten entspricht.